Notes on exchange hostage

Vol.7,No.4(1999)

Abstract
Wechselschuldner sind in der Regel der Akzeptant, der Austeller und die Indossanten. Zu ihnen tritt als weitere Art der Wechselschuldner der Wechselbiirge (Aval). Zweck der Wechselbiigschaft ist nach § 30 WG die Zahlung der Wechselsum­me zu sichern. Dies wird in der westlichen Ländern überwiegend durch die Zeichnung eines Indossa­ments (Garantieindossament) erreicht. Die Wech­selbürgschaft hat in der Tschechischen Republik eine grössere Bedeutung. In dem vorliegenden Beitrag wurden hauptsiichlich die formellen Fragen der Wechselbürgschaft untersucht; zugleich wurde die Praxis und Auslegungskonzeptionen der verschiedenen ausländischen Gerichte in den Genfer Vetrags­staaten berücksichtigt. Als Hauptproblem in diesem Bereich kann man vor allem die Auslegung Art. 31 Abs. 4 Einh. WG bezeichnen.

Pages:
404–411
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