The decision of the Constitutional Court of the Czech Republic concerning limitation of contribution for settling election costs in the context of the change to the Election Act that is now being prepared
Vol.7,No.4(1999)
Abstract
Pages:
374–378
Dieser Artikel befasst sich mit der Entscheidung des tschechischen Verfassungsgerichts Uber die Beschriinkung der Wahlkampfkostenerstattung vom 13. Oktober 1999. lm ersten Teil dieses Artikels beschreibt der Autor kurzes Inhalt dieser Entscheidung und im zweiten Teil analysiert das. Diese Ana lyse unterscheidet die prozessuelle und materielle Aspekten der Entscheidung.
Aus der prozesuellen Sicht ist vor allem wichtig, dass das Verfassungsgericht gerade in dieser Entscheidung die allgemeine Zuliissigkeit der Aktivlegitimation der politischen Parteien zur Vorlage der Verjassungsbeschwerden anerkannt hat, weil früher entschieden (umgekehrt) hat, dass die politische Parteien mit dieser allgemeinen Aktivlegitmation nicht verfiigen.
Aus der materiellen Sicht sind vier Punkte wichtig. Erstens hat das Verfassungsgericht das Recht auf politische Chancengleichheit definiert; zweitens hat judiziert, dass alle Ausnahmen aus di esem Recht restriktiv interpretiert sein müssen; drittens hat die Rechtsregelung der Wahlkautionen kritisiert und viertens hat sich undirekt, aber trotzdem ganz klar, zu der aktuellen Diskussion Uber die Wahlgesetzreforme ausgedrückt.
Aus der prozesuellen Sicht ist vor allem wichtig, dass das Verfassungsgericht gerade in dieser Entscheidung die allgemeine Zuliissigkeit der Aktivlegitimation der politischen Parteien zur Vorlage der Verjassungsbeschwerden anerkannt hat, weil früher entschieden (umgekehrt) hat, dass die politische Parteien mit dieser allgemeinen Aktivlegitmation nicht verfiigen.
Aus der materiellen Sicht sind vier Punkte wichtig. Erstens hat das Verfassungsgericht das Recht auf politische Chancengleichheit definiert; zweitens hat judiziert, dass alle Ausnahmen aus di esem Recht restriktiv interpretiert sein müssen; drittens hat die Rechtsregelung der Wahlkautionen kritisiert und viertens hat sich undirekt, aber trotzdem ganz klar, zu der aktuellen Diskussion Uber die Wahlgesetzreforme ausgedrückt.
374–378
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