Exchange bill under-endorsement in the debtor's perspective

Vol.8,No.1(2000)

Abstract
Der Umlauf des Wechsels wird nicht durch den Verfall beendet. Das Wechselgesetz laflt im § 20 die Ubertragung des Wechsels durch Indossament auch nach Verfall zu. Solche Indossamente werden aft unzutreffend als "Nachindossamente" bezeichnet.
Das Wechselgesetz unterscheidet drei Arten des Indossaments. Erstens "vorprotestliches Indossa­ ment nach Verfall", das zwar nach Verfall des Wechsels, aber noch vor Ablauf der Protestfrist er­folgt. Dieses Indossament hat alle Wirkungen des gewöhnlichen Indossaments.
Zweitens "nachprotestliches Nachindossament", also das Indossament eines protestierten Wechsels und drittens das Indossament eines nicht rechtzeitig protestierten (priijudizierten) Wechsels. Als Nach­indossamente bezeichne ich nur die zwei letzgenann­ten Fälle.
In dem vorliegendem Beitrag wurden hautpsächlich die Transportwirkungen eines Nachindossaments untersucht. Es hat nicht mehr die Wirkun­gen des gewöhnlichen Indossaments, sondern nur die einer gewöhnlichen Abtretung. Es lässt die Rech­te auf den Nachindossatar nur so übergehen, wie sie seinem Nachindossanten zustehen. Der Wech­ selschuldner hat also gegenüber dem Nachindossatar alle Einwendungen, die bei Indossierung ge­gen den Nachindossanten bestanden. Darüberhinaus wurde ausführlich referiert ob, und im welchen Um­fang davon ein Wechselschuldner praktisch profitie­ren kann.

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29–34
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