Heredem eiusque potestatis iurisque est, cuius fuit defunctus: Gleiche (oder ungleiche?) Rechtsstellung von Erblasser und Erben

Roč.12,(2008)

Abstrakt
Der Beitrag untersucht kritisch den klassischen römisch‑rechtlichen Grundsatz, wonach der Erbe in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Wallinga analysiert systematisch dingliche Rechte, Forderungen und Verpflichtungen aus Vertrag, Quasi‑Vertrag, Delikt und Quasi‑Delikt und stellt zahlreiche Ausnahmen von der idealtypischen Universalsukzession heraus. Dazu gehören unvererbliche höchstpersönliche Rechte wie Ususfructus, das Erlöschen bestimmter Handlungspflichten aus Mandat oder societas, die Unvererblichkeit poenaler Klagen sowie Besonderheiten bei gutem bzw. schlechtem Glauben im Besitz. Der Autor zeigt, dass die römische Regel nur mit vielfältigen Einschränkungen gilt und ihre Anwendung stets einer differenzierten Analyse bedarf.

Klíčová slova:
Erbrecht; Universalsukzession; hereditas; römisches Recht; Erbe; Erblasser; dingliche Rechte; ususfructus; Servituten; Obligationenrecht; Deliktsrecht; actio poenalis; actio in id quod ad eum pervenit; Besitz; bona fides

Stránky:
99–116
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