Der Beitrag enthält ein Nachwort von Wolfgang Waldstein sowie einen Epilog von Andreas Wacke zum vorhergehenden Aufsatz Wilhelm Simshausers über Abtreibung im römischen Recht. Waldstein zeigt, dass ein weitverbreitetes Missverständnis der klassischen Stelle Ulp. D. 25,4,1,1 zur rechtlichen Stellung des partus entstanden ist: Der Ausdruck mulieris portio sei nicht physisch, sondern rechtlich zu verstehen und bedeute keinesfalls, dass der Fetus als bloßer Teil des Mutterleibs ohne eigene Rechtsrelevanz galt. Durch genaue Kontextanalyse und weitere juristische Quellen wird dargelegt, dass das ungeborene Kind im römischen Recht durchaus als schutzwürdiges Subjekt betrachtet wurde. Wacke ergänzt diese Korrektur und würdigt Simshausers Ansatz im weiteren wissenschaftlichen Rahmen.
Klíčová slova:
Ulpian; partus; mulieris portio; römisches Recht; Embryonenstatus; Quelleninterpretation; Waldstein; Wacke; Simshauser; Abtreibung.