Der Beitrag analysiert das Verhältnis zwischen den praetorischen Edikten ne quis in suggrunda und de his qui deiecerint vel effuderint. Während das erstere vorbeugend gegen gefährlich platzierte oder aufgehängte Gegenstände wirkt und bereits bei bloßer Gefährdung eingreift, regelt das zweite Edikt die Haftung für tatsächliche Schäden oder Verletzungen durch herab- oder herausgeworfene Gegenstände. Der Autor zeigt anhand klassischer Quellen, dass die Edikte unterschiedliche Ziele und Sanktionen aufweisen und wahrscheinlich nacheinander entstanden. Zudem wird die juristische Diskussion über Lückenfüllung und Anspruchskonkurrenz dargestellt.
Klíčová slova:
römisches Recht; Edikt; ne quis in suggrunda; deiectum vel effusum; actio de positis; actio de deiectis; Delikt; Quasidelikt; Praetor; Gefährdungshaftung