Das Problem der Aufrechnungszulässigkeit bei der Verwahrung und der Leihe

Roč.5,(1999)

Abstrakt
Der Beitrag von Wiesław Litewski untersucht die Zulässigkeit der Kompensation (compensatio) im römischen Recht bei zwei Realverträgen: depositum (Verwahrung) und commodatum (Leihe). Der Autor vergleicht die Regelungen des klassischen, spätklassischen, justinianischen und byzantinischen Rechts und zeigt, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung maßgeblich von der Art des Verfahrens und der jeweiligen Prozessformel (formula in ius concepta vs. formula in factum concepta) abhing. Für das depositum weist Litewski nach, dass die compensatio zwar im klassischen Recht bei bonae-fidei iudicia möglich war, jedoch bei formulae in factum ausgeschlossen blieb. In der kaiserlichen cognitio extra ordinem und im justinianischen Recht wurde die Aufrechnung schließlich vollständig untersagt – einschließlich Schadensersatzansprüchen und der irregulären Verwahrung. Für das commodatum belegen die Quellen die Zulässigkeit der Aufrechnung im klassischen Recht, während spätere Texte – insbesondere Reskripte Diokletians – auf ihre Unzulässigkeit in der cognitio hindeuten. Justinian ließ jedoch die Aufrechnung bei der Leihe zu, während das byzantinische Recht sie später wieder ausschloss. Die Studie bietet eine umfassende Rekonstruktion des Wandels dieses Rechtsinstituts im Verlauf der römischen Rechtsgeschichte.

Klíčová slova:
compensatio; depositum; commodatum; formula in ius / formula in factum; cognitio extra ordinem; römisches Recht; justinianisches Recht; byzantinisches Recht

Stránky:
134–141
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