Niemandem darf seine Freigebigkeit zum Schaden gereichen. Der Schenker erscheint aufgrund ethischrechtlicher Überlegungen als schützenswürdig. Die Uneigennützigkeit des Schenkers, seine durch keine vorgängige rechtliche Verbindlichkeit erzwungene Bereitschaft, Teile seines Vermögens einer anderen Person oder sogar unbestimmten anderen Personen – bei der donatio ad incertas personas – ohne Empflang oder das Verprechen einer Gegenleistung zu übergeben, ist Zeichen einer Gesinnung, in der Verzicht auf die Güter dieser Welt zugunsten anderer zum Ausdruck gelangt.
Klíčová slova:
Spender; Vermögen; ohne Gegenleistung