In der Fallgestaltung der angewiesenen Leistung an einen Nichtberechtigten sind uns mehrere Fallgruppen überliefert, wie mehrfach die anweisungstreue Zahlung des Geldschuldners an den nicht erkannten begleitenden Scheinvorreter mit den Lösungen: Cels. D 24,1,3,12: Der Geldglaubiger hat die actio furti und das Geld gehort mit der Zahlung ihm. Gleichlautend, Ulp. D 46,3,12,2 (widerrufene Erlaubnis zum Zahlungsempfang; liberatio bei Zahlung in Unkenntnis) und Ulp. D 46,3,18 (widerrufene Inkassovollmacht; der Schuldner zahlt in Unkenntnis) mit der Lösung: solutio ipso iure und der Geldglaubiger hat die actio furti. In der Bestimmung des sachenrechtlichen Erfolges möglicherweise abweichend: Pomp. D 47,2,44 pr.: Der Gläubiger hat die actio furti und das Geld wird sein Eigentum werden. Jedenfalls abweichend Afr. D 46,3,38,1 (widerrufene Inkassovollmacht, der Schuldner zahlt ignorans): keine Solutio mit ziviler Wirkung; die Zahlungsklage ist aber bei Bereitschaft des Schuldners zur Klagsabtretung abzuweisen.
Klíčová slova:
angewiesenen Leistung an einen Nichtberechtigten