Zum Leistungserfolg bei der Anweisung zum Zahlen an einen Nichtberechtigten

Roč.4,(1998)

Abstrakt
In der Fallgestaltung der angewiesenen Leistung an einen Nichtberechtigten sind uns mehrere Fallgruppen überliefert, wie mehrfach die anweisungstreue Zahlung des Geldschuldners an den nicht erkannten begleitenden Scheinvorreter mit den Lösungen: Cels. D 24,1,3,12: Der Geldglaubiger hat die actio furti und das Geld gehort mit der Zahlung ihm. Gleichlautend, Ulp. D 46,3,12,2 (widerrufene Erlaubnis zum Zahlungsempfang; liberatio bei Zahlung in Unkenntnis) und Ulp. D 46,3,18 (widerrufene Inkassovollmacht; der Schuldner zahlt in Unkenntnis) mit der Lösung: solutio ipso iure und der Geldglaubiger hat die actio furti. In der Bestimmung des sachenrechtlichen Erfolges möglicherweise abweichend: Pomp. D 47,2,44 pr.: Der Gläubiger hat die actio furti und das Geld wird sein Eigentum werden. Jedenfalls abweichend Afr. D 46,3,38,1 (widerrufene Inkassovollmacht, der Schuldner zahlt ignorans): keine Solutio mit ziviler Wirkung; die Zahlungsklage ist aber bei Bereitschaft des Schuldners zur Klagsabtretung abzuweisen.

Klíčová slova:
angewiesenen Leistung an einen Nichtberechtigten

Stránky:
116–148
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