"Šachetní dříví" v dějinách práva
Vol.5,No.4(1997)
Abstract
Pages:
707–710
Die Dienstbarkeit der Schachtholzgewahrug in einigen Bauerngriinden der abgegrenzten Gemeinden von Drahanská vrchovina erstreckt sich nicht auf die Bergtätigkeit. Diese Dienstbarkaeit arscheint zum ersten mal in der Dominikalfasse im Jahre 1750 für Gemeinden Radlsavice, Dědice, Podivice, Rychtářov, Lhota, Opatovice, Krásensko und Studnice. Die Dienstbarkeit wurde zum gröseren Teil nach dem kaiserlichen Patent Nr.130/1853 R.g. ausgekauft und wurde nicht intabuliert. Die Leistung wurde bis zum Jahre 1950 gewahrt. Die gewährung von Schachtholz wurde darum in keine Restitutionsrechtsvorschrift aufgenommen.
707–710
Copyright © 2018 Antonín Brzobohatý