"Šachetní dříví" v dějinách práva

Vol.5,No.4(1997)

Abstract
Die Dienstbarkeit der Schachtholzgewahrug in einigen Bauerngriinden der abge­grenzten Gemeinden von Drahanská vrchovina erstreckt sich nicht auf die Ber­gtätigkeit. Diese Dienstbarkaeit arscheint zum ersten mal in der Dominikalfasse im Jahre 1750 für Gemeinden Radlsavice, Dědice, Podivice, Rychtářov, Lhota, Opatovice, Krásensko und Studnice. Die Dienstbarkeit wurde zum gröseren Teil nach dem kaiserlichen Patent Nr.130/1853 R.g. ausgekauft und wurde nicht in­tabuliert. Die Leistung wurde bis zum Jahre 1950 gewahrt. Die gewährung von Schachtholz wurde darum in keine Restitutionsrechtsvorschrift aufgenommen.

Pages:
707–710
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